1. ALLGEMEINES
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Folge kurz AGB
genannt, regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Veranstalter
der Rolling Pin.Convention Austria – in der Folge kurz RPC genannt
– der Rolling Pin Event GmbH, Reininghausstraße 13a, AT-8020 Graz,
FN 433743 h, Umsatzsteuer-Identifikation: ATU69674667 | Telefon:
0043.316.584.946.0, email: convention@rollingpin.com in der Folge kurz
„Veranstalter“ genannt sowie dem auf der RPC ausstellenden / sich präsentierenden
Unternehmen in der Folge kurz Partner genannt.
1.2 Die RPC findet 2025 von 26.05.2025 (09:00 – 18:30 Uhr) bis 27.05.2025
(09:30 – 18:00) in der Messe Graz, Messeplatz 1, 8010 Graz statt.
1.3. Der Veranstalter erklärt, Rechtsgeschäfte ausschließlich mit Unternehmen
zu schließen. Diese AGB beziehen sich – sofern zwischen den
Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart ist – auf die Zurverfügungstellung
der vom Partner beim Veranstalter mittels Anmeldeformular
bestellten Leistungen für seine Teilnahme / Präsenz an der RPC.
1.4. Alle angegebenen Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer und Abgaben. Da die Leistungserbringung des Veranstalters
in Österreich erfolgt kann die Verrechnung der vom Partner
bestellten Leistungen ausschließlich mit dem österreichischen Steuersatz
sowie über die österreichische Steuernummer des Veranstalters
erfolgen.
2. ANMELDUNG
2.1 Die Anmeldung ist ausschließlich durch das vom Veranstalter zur
Verfügung gestellten Anmeldeformulars unter Anerkennung dieser AGB
möglich und verbindlich. Der vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich
unterzeichnete Antrag (Anmeldeformular) ist vom Partner an den Veranstalter
zu senden.
2.2 Der Veranstalter entscheidet über die Zulassung des Partners zur
RPC nach eigenem Ermessen. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet,
Ablehnungen des Abschlusses von Ausstellungsverträgen an den Partner
zu begründen.
2.3 Der Vertrag kommt nur zustande, wenn der Veranstalter dem Partner
die Teilnahme schriftlich bestätigt.
2.4 Besondere Platzwünsche werden so weit als möglich berücksichtigt,
ohne, dass jedoch darauf ein Anspruch des Partners gegen den Veranstalter
besteht. Nicht maßgebend ist das Eingangsdatum der Anmeldung.
Konkurrenzausschluss kann ausnahmslos nicht gewährt werden.
2.5 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers
werden vom Veranstalter ausnahmslos nicht anerkannt.
3. UNTERAUSSTELLER UND GEMEINSCHAFTSSTÄNDE
3.1 Es ist dem Partner nicht gestattet, die gemietete Standfläche / seinen Stand
ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters unterzuvermieten
oder
in sonstiger Weise entgeltlich oder unentgeltlich Dritten (Unterausstellern)
zu überlassen.
3.2 Eine Unterausstellersituation ist dann gegeben, wenn andere Logos,
als die des Partners auf dem Stand präsentiert werden oder andere
Firmenrepräsentanten,
als die des Partners auf dem Stand des Partners
präsent sind.
3.3 Gibt es keine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Veranstalter
und dem Partner, welche eine Untervermietung bzw. Präsenz von anderen
Logos bzw. Unternehmen auf der Fläche des Partners erlaubt, so ist der
Veranstalter berechtigt für jeden Unteraussteller eine nach Abschluss
der Veranstaltung fällige pauschale Abgeltung in Höhe von € 1.980,00
zzgl. MwSt pro Unteraussteller an den Partner zu verrechnen.
3.4 Der Partner haftet gegenüber dem Veranstalter für alle durch ihn oder
den Unteraussteller entstandenen Kosten und Schäden.
3.5 Eine ohne Zustimmung vom Veranstalter erfolgte Aufnahme von Unterausstellern
berechtigt den Veranstalter den Vertrag mit dem Partner fristlos
zu kündigen und den Stand auf Kosten des Partners räumen zu lassen.
Der Partner verzichtet auf die Rechte aus verbotener Eigenmacht. Eine
Kostenrückerstattung wegen einer verkürzten Benützungsdauer oder
Schadensersatzansprüche stehen dem Partner in diesem Fall nicht zu.
3.6 Verweigert der Partner die Räumung und muss diese durch den
Veranstalter durchgeführt werden, ist dieser berechtigt, die dabei beseitigten
Fahrnisse auf Kosten und Gefahr des Partners und seiner Unteraussteller
einzulagern. In Höhe der Kosten erwirbt der Veranstalter ein
Pfandrecht an die eingelagerten Sachen. Diese dürfen nach schriftlicher
Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden.
Der Mehrerlös wird dem Partner nach Abzug der Kosten überwiesen.
3.7 Im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Verlustes des
Pfandgutes ist die Haftung vom Veranstalter auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
3.8 Der Partner stellt den Veranstalter von sämtlichen Schadensersatzansprüchen
seiner Unteraussteller frei.
3.9. Dem Partner ist es untersagt, Ausstellertickets, die er im Paket oder
durch Nachkauf erworben hat, anderen als den Mitarbeitern seines
eigenen Unternehmens zur Verfügung zu stellen. Sollte diese der Fall
sein, erklärt sich der Partner mit einer Nachverrechnung auf den vollen
Industrie-Ticketpreis von aktuell € 498,00 netto einverstanden.
4. KOSTEN, LEISTUNGEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Die Miete für den Standplatz, die Miet-, Auf- und Abbaukosten eines
im Paket gebuchten Sorglos-Expo-Stands werden vom Veranstalter
innerhalb weniger Tage nach Vertragsbestätigung zu 100% an den Partner
verrechnet. Der Partner erklärt sich bereit den vollen in Rechnung
gestellten Betrag innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt, – ohne
Abzug, an den Veranstalter zu bezahlen.
4.2. Dasselbe Verrechnungsschema trifft auf alle weiteren vom Partner
beim Veranstalter gebuchten Leistungen wie zum Beispiel Vorträge /
Masterclasses auf den Bühnen der RPC, zusätzliche Werbe- und
Marketingmaßnahmen wie Logoeinblendung auf den Leinwänden etc. zu.
4.3. Eine Teilnahme des Partners an der RPC, dies inkludiert auch den
Standaufbau, ist nur bei vollständiger voheriger Bezahlung der beim
Veranstalter bestellten Leistungen möglich.
4.4 Die Beauftragung von Leistungen, welche über die unter 4.1 und
4.2 genannten Leistungen des Veranstalters hinaus gehen, wie zum
Beispiel Strom- und Wasseranschlüsse, Mülleimer, Adaptierungen des
Expo-Standes durch Barhocker, Anmietung von Pflanzen, Kühlschränke,
TV-Screens, Mülleimer, zusätzliche Parktickets etc. müssen vom
Partner direkt bei der Partneragentur des Veranstalters, der Artlife
GmbH, Hessenstrasse 6, DE-65719 Hofheim, www.artlife.eu, gemäß
deren AGB und Preislisten beauftragt und an diese bezahlt werden.
4.5. Es gilt als vereinbart, dass der Partner seine Standfläche / Expo Stand
nach Ende der Veranstaltung besenrein an den Veranstalter übergibt.
Sollte dies nicht der Fall sein, erklärt sich der Partner bereit Entsorgungskosten
in der Höhe von € 120/m3 Müll – mindestens jedoch € 99,00 – zu
entrichten. Der Verrechnung der außerordentlichen Müllentsorgung liegt
eine Foto-Dokumentation bei und erfolgt über die Partneragentur des
Veranstalters, der Artlife GmbH.
5. STANDAUFBAU | GESTALTUNG DER STÄNDE | STANDABBAU
5.1. Die Anlieferung der individuellen Ausstattung des Standes (Ware,
Werbematerialien etc.) erfolgt genauso wie die Anlieferung eines individuellen
Standkonzeptes ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Partners
und muss sich nach den zeitlichen Vorgaben der Partneragentur
des Veranstalters, der Artlife GmbH, Hessenstrasse 6, DE-65719 Hofheim,
www.artlife.eu, richten.
5.2 Der Veranstalter oder deren Partneragentur Artlife kann für den Partner
keine Lieferungen entgegennehmen oder diese lagern.
Der Veranstalter oder deren Partneragentur Artlife haftet nicht für den
Verlust oder die Beschädigung angelieferter Waren, Standausstattungen
o.ä. des Partners.
5.3 Die individuelle Gestaltung der Flächen sowie des Expo-Stands müssen
den Bau- und Feuerpolizeilichen sowie technischen Bestimmungen –
welche der Partner von der Partneragentur des Veranstalters – der Artlife
GmbH – erhält, entsprechen.
Der Partner trägt alleinig für deren Umsetzung und eventuelle Schäden
die volle Verantwortung.
5.4. Die genauen und möglichen Anlieferungs- & Aufbauzeiten für seinen
Stand / Ausstattung erhält der Partner über die Partneragentur des
Veranstalters – der Artlife GmbH. Diese Zeiten sind ein wesentlichster
Vertragsbestandteil und vom Partner einzuhalten.
5.5 Sollte der Partner mit dem Aufbau seines Standes nicht zu dem von
der Artlife GmbH genannten Termin abgeschlossen sein, entstehen dem
Veranstalter dadurch erhebliche Mehrkosten. Der Partner erklärt sich
daher bereit, für jede angebrochene halbe Stunde € 490,00 netto an den
Veranstalter – für die entstandenen Überstunden der Veranstaltungsmitarbeiter,
den erhöhten Betriebskosten etc. zu bezahlen.
5.6 Die Gestaltung und der Aufbau des Standes haben so zu erfolgen,
dass keine benachbarten Standflächen durch Exponate, Werbeflächen,
Schauobjekte, Lärm oder sonst wie beeinträchtigt werden. Eine Bebauung
oder Belegung von Gangflächen mit Standbauelementen, Waren oder
Sonstigem ist nicht gestattet.
5.7 Werbemittel wie Roll Ups, Beachflags, etc. dürfen ausnahmslos nur
innerhalb der gemieteten Standfläche verwendet werden.
Bei einem Zuwiderhandeln werden diese vom Veranstalter oder seiner
Partneragentur entfernt.
5.8 Der Veranstalter hat bei Zuwiderhandeln des Partners das Recht,
den Stand des Partners auf dessen Kosten und mit sofortiger Wirkung
schließen und räumen zu lassen sowie alle teilnehmenden Repräsentanten
des Partners von der RPC zu verweisen. Dem Partner steht in diesem Fall
keine Kostenrückerstattung wegen einer verkürzten Benützungsdauer
oder Schadensersatzansprüche zu.
5.9 Verweigert der Partner die Räumung und muss diese durch den
Veranstalter durchgeführt werden, ist dieser berechtigt, die dabei beseitigten
Fahrnisse auf Kosten und Gefahr des Partners und seiner Unteraussteller
einzulagern. In Höhe der Kosten erwirbt der Veranstalter ein
Pfandrecht an die eingelagerten Sachen. Diese dürfen nach schriftlicher
Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden.
Der Mehrerlös wird dem Partner nach Abzug der Kosten überwiesen.
5.10. Ein ganz oder teilweiser Abbau des Standes darf erst nach Beendigung
der Veranstaltung (Ende der Closing Zeremonie am 2. Tag) beginnen.
Für den Fall der Zuwiderhandlung erklärt sich der Partner mit einer
Vertragsstrafe in Höhe von 20% des vom Veranstalter an den Partner
verrechneten Beitrag für die Standfläche, Standmiete, Auf- und Abbau
einverstanden.
5.11 Der Abbau des Standes / Expo-Fläche muss vom Partner spätestens
bis zu dem von der Partneragentur des Veranstalters – der Artlife GmbH
– genannten Termin erfolgt sein.
5.12. Stände und Ausstellungsgüter, die zu dem für die Beendigung des
Abbaus festgesetzten Termin (Punkt 5.11) noch nicht abgebaut oder beseitigt
wurden, können von Artlife – der Partneragentur des Veranstalters
– auf Kosten des Partners entfernt und unter Ausschluss der Haftung
für Verlust oder Beschädigung von dem Veranstalter bei einem Spediteur
auf Kosten des Partners eingelagert werden. Die Geltendmachung
weitergehender Ansprüche des Veranstalters gegen den Partner bleibt
hiervon unberührt.
5.12 Der Stand / die Standfläche ist vom Partner im ursprünglich übergebenen
Zustand an den Veranstalter, besenrein zurückzugeben. Aufgebrauchtes
Material, Fundamente, Klebereste, Nägel etc. sind vom
Partner restlos und ohne Beschädigung des Untergrundes zu beseitigen.
Sollte sich dies nicht der Fall sein, erklärt sich der Partner mit Entfernungskosten
durch die Partneragentur des Veranstalters – der Artlife
GmbH – in der Höhe von € 98,00 pro 30 Minuten, mindestens jedoch € 98,00
einverstanden. Die Artlife GmbH dokumentiert ihre Arbeiten im Rahmen
von Videos. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche des Veranstalters
gegen den Partner bleibt hiervon unberührt.
5.13 Alle für den Stand als zur Verfügung gestellte Ausstattungen bleiben
im Eigentum des Veranstalters und sind im gereinigten Zustand nach
dem Ende der Veranstaltung an den Veranstalter zu retournieren.
Der Partner haftet darüber hinaus in vollem Umfang für Beschädigungen
des Fußbodens, der Wände sowie des miet- oder leihweise zur Verfügung
gestellten Materials.
6. RÜCKTRITT, KÜNDIGUNG DURCH DEN AUSTELLER
6.1 Ein Rücktritt des Partners von den bestellten Leistungen muss schriftlich
erfolgen und ist erst mit schriftlicher Bestätigung des Rücktritt eingangs
(Post oder E-Mail) durch den Veranstalter wirksam.
6.2 Im Falle eines Rücktritt des Partners gelten folgenden Stornokonditionen
als vereinbart:
6.3 Wenn der Rücktritt des Partners länger als 84 Tage vor dem Beginn
RPC erfolgt, erklärt sich der Partner mit Stornokosten in der Höhe von
50% auf die vom Partner bestellten Leistungen einverstanden.
6.4 Wenn der Rücktritt des Partners zwischen dem 83. und 56. Tag vor
dem Beginn RPC erfolgt, erklärt sich der Partner mit Stornokosten in der
Höhe von 75% auf die vom Partner bestellten Leistungen einverstanden.
6.5 Wenn der Rücktritt des Partners 55 Tage oder kürzer vor dem Beginn
RPC erfolgt, erklärt sich der Partner mit Stornokosten in der Höhe von
100% auf die vom Partner bestellten Leistungen einverstanden.
6.6 Der Partner ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Ausstellungsvertrag
mit dem Veranstalter an Dritte abzutreten.
6.7 Der Veranstalter verpflichtet sich im Falle eines Rücktritt des Partners,
dem Partner die Differenz seiner bereits getätigten Zahlung vs. den
unter 6.3. bis 6.5. genannten Stornokonditionen innerhalb von 14 Tagen
auf das Konto, von welchem der Veranstalter die Zahlung erhalten hat,
rückzuerstatten.
7. RÜCKTRITT, KÜNDIGUNG DES VERANSTALTERS
Dem Veranstalter stehen folgende Rücktrittsmöglichkeiten vom Vertrag zu.
7.1 Wenn der Partner, die unter Punkt 4.1 und 4.2 genannten Leistungen
nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der 3. Mahnung vollständig an
den Veranstalter bezahlt hat. In diesem Fall steht dem Veranstalter das
Recht zu, den Vertrag mit dem Partner sofort und unter Verrechnung
folgender Konditionen aufzukündigen:
7.2 Wenn der Rücktritt des Veranstalters wegen Nichtzahlung des Partners
länger als 84 Tage vor dem Beginn RPC erfolgt, erklärt sich der Partner
mit Stornokosten in der Höhe von 50% auf die vom Partner bestellten
Leistungen einverstanden.
7.3 Wenn der Rücktritt des Veranstalters wegen Nichtzahlung des Partners
zwischen dem 83. und 56. Tag vor dem Beginn RPC erfolgt, erklärt
sich der Partner mit Stornokosten in der Höhe von 75% auf die vom Partner
bestellten Leistungen einverstanden.
7.4 Wenn der Rücktritt des Veranstalters wegen Nichtzahlung des Partners
55 Tage oder kürzer vor dem Beginn RPC erfolgt, erklärt sich der
Partner mit Stornokosten in der Höhe von 100% auf die vom Partner bestellten
Leistungen einverstanden.
7.5 Wenn der Partner gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder die Partneragentur des Veranstalters – der Artlife GmbH – bzw.
deren Vorgaben verstößt, steht dem Veranstalter das Recht zu, den Vertrag
mit dem Partner sofort und unter Verrechnung der gleichen wie unter
Punkt 7.2, 7.3 sowie 7.4 genannten Konditionen aufzukündigen.
7.6 Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruchs
durch den Veranstalter gegen den Partner bleibt vorbehalten.
7.7 Der Veranstalter hat für alle nicht erfüllten Verpflichtungen des
Partners außerdem immer ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht am
eingebrachten Ausstellergut und anderweitiger Standausrüstung des
Partners. Die Gegenstände können auf Kosten und Gefahr des Partners
eingelagert werden. Diese können vom Veranstalter nach schriftlicher
Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden.
Der Mehrerlös wird dem Partner nach Abzug aller Kosten überwiesen.
7.8 Im Falle der Beschädigung, des Untergangs und des Verlustes des
Pfandgutes ist die Haftung des Veranstalters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Reklamationen wegen etwaiger Mängel des Standbaus oder der
Ausstellungsfläche sind dem Veranstalter unverzüglich nach Bezug,
spätestens aber am letzten Aufbautag schriftlich mitzuteilen, so dass der
Veranstalter etwaige vorhandene Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen
können nicht berücksichtigt werden.
8.2 Der Veranstalter wird die Veranstaltung im Vorfeld öffentlich bewerben.
Dennoch übernimmt der Veranstalter keine wie immer geartete
Haftung für ein bestimmtes Besucheraufkommen, eine bestimmte
Kundenfrequenz,
einen bestimmten Werbewert, Anzahl an Nennungen
in Medien oder jeden sonstigen Vorteil in Zusammenhang mit dem vorliegenden
Vertragsverhältnis.
9. AUSSTELLUNGSGÜTER
9.1 Der Partner hat dem Veranstalter eine Liste aller wesentlichen Exponate
bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu schicken.
9.2 Insbesondere müssen feuergefährliche, erschütterungs- und geruchsintensive
oder Exponate, deren Vorführung mit großem Lärm verbunden
sind, ausdrücklich vom Veranstalter genehmigt werden.
9.3 Ein Auf- Um- oder Abbau des Standes während der Veranstaltung ist
ausgeschlossen.
9.4 Ausstellungsgüter, die durch Aussehen, Geruch, Geräusche, Erschütterungen
oder ähnliche Eigenschaften eine erhebliche Störung des
Veranstaltungsbetriebes hervorrufen, insbesondere zu einer erheblichen
Gefährdung oder Beeinträchtigung von anderen Partnern, Veranstaltungsteilnehmern
oder von Ausstellungsgütern anderer Partner führen,
wie auch gegen gesetzliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen,
sind auf Verlangen vom Veranstalter sofort zu entfernen.
9.5 Diese Verpflichtung des Partners besteht auch dann, wenn er in der
Anmeldung auf derartige Eigenschaften hingewiesen und der Veranstalter
hierfür eine Genehmigung erteilt hat.
9.6 Dem Veranstalter steht es frei, dem Partner, ohne dessen Zustimmung
einen anderen Standplatz zuzuteilen sowie die Standgröße bei Zahlungsverzug
auf eine andere Standgröße unter Anpassung des geschuldeten
Rechnungsbetrages zu reduzieren, ohne, dass es der Zustimmung des
Partners bedarf.
9.7 Kommt der Partner dem Verlangen des Veranstalters nicht unverzüglich
nach, so ist der Veranstalter berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter
auf Gefahr und Kosten des Partners zu entfernen. Hinsichtlich
der Kosten erwirbt der Veranstalter ein Pfandrecht an den Ausstellungsgütern.
Diese können vom Veranstalter nach schriftlicher Ankündigung
und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden. Der Mehrerlös
wird dem Aussteller nach Abzug aller Kosten überwiesen.
9.8 Im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Verlustes des
Pfandgutes ist die Haftung des Veranstalters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
9.9 Dem Partner erwachsen hieraus keinerlei Ansprüche gegen den
Veranstalter, insbesondere auf Kündigung oder Schadenersatz.
10. HAFTUNG UND VERSICHERUNG
10.1 Die ordnungsgemäße Versicherung der Ausstellungsgüter gegen
alle Risiken des Transportes, der Montage und Demontage sowie während
der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl,
Feuer- und Wasserschäden etc. ist Angelegenheit des Partners.
10.2 Jedwede Haftung des Veranstalters für Schäden und Verlust an
Sachen des Ausstellers sowie jedwede Schäden, die dem Partner sowie
dessen Kunden, Dienstnehmern etc. an der Gesundheit entstehen, wird
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ein Ersatz für entgangenen
Gewinn sowie reine Vermögensschäden wird ausgeschlossen.
Ungeachtet dessen wird die Haftung des Veranstalters der Höhe nach
auf das Dreifache der mit dem Aussteller vereinbarten Miete (exklusive
Betriebskosten) beschränkt. Der Veranstalter ist nicht zum Abschluss
von Versicherungen verpflichtet.
10.3 Der Partner haftet für jeden Schaden, den er oder seine Beauftragten,
Angestellten oder von ihm beauftragten Firmen an Personen und
Sachwerten des Veranstalters oder anderen verursachen. Dies gilt insbesondere
für Schäden, die durch Missachtung der einschlägigen orts-,
bau- und feuerpolizeilichen, gewerbebehördlichen, veranstaltungsrechtlichen
und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch
solche des Arbeitsrechts sowie des Arbeitnehmerschutzes, die Aussteller
/ Partner betreffen, entstehen und verpflichtet sich, den Veranstalter
hinsichtlich sämtlicher Schäden, die diesem hieraus direkt, oder infolge
der Inanspruchnahme durch Gerichte und Behörden wegen eines dem
Aussteller zuzurechnenden Verhaltens vollumfänglich schad- und klaglos
zu halten.
10.4 In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht
für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche
Ausstellungsgegenstände sind außerhalb der Öffnungszeiten
(insbesondere nachts) vom Stand zu entfernen und vom Partner selbst
auf eigenes Risiko zu verwahren. Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens-,
Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art auch immer, die
im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung
einer Ausstellung dem Partner selbst, dessen Bediensteten oder dritten
Personen aus welchem Grund auch immer entstehen. Das Übernachten
in der Veranstaltungsräumlichkeit ist verboten.
11. WERBUNG, VERKAUF UND VORFÜHRUNGEN
11.1 Der Veranstalter ist berechtigt, die Ausgabe und das Zurschaustellung
von Werbemitteln des Partners, die zu Beanstandungen Anlass geben
könnten, zu untersagen.
11.2 Alle Arten von Vorführungen bedürfen der vorherigen schriftlichen
Genehmigung des Veranstalters. Als Rücksicht gegenüber den anderen
Ausstellern / Partner ist die Verwendung von Lautsprecher-, bzw, Tonund
Musikanlage verboten.
11.3 Trotz erteilter Genehmigung ist der Veranstalter jederzeit berechtigt,
Vorführungen oder Werbung einzuschränken oder zu untersagen, die
zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung des Veranstaltungsbetriebes
führen, gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche
Anordnung oder die guten Sitten verstoßen, weltanschaulichen oder
politischen Charakter haben.
11.4 Dem Partner ist es gestattet, unter Beachtung der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen Waren direkt zu verkaufen und die Waren
dem Käufer sofort auszufolgen. Die Partner haben die Regeln eines lauteren
Wettbewerbes einzuhalten, insbesondere Hausieren, marktschreierisches
Anbieten, Offerte von Nichtausstellern sind, sofern der Untervermietung
nicht ausdrücklich zugestimmt wurde, strengstens verboten.
Die Waren dürfen nur innerhalb des zugewiesenen Ausstellungsplatzes
angeboten werden. Bei Zuwiderhandeln ist der Veranstalter berechtigt,
den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung zu schließen.
Feuergefährliche, übelriechende oder die Umgebung belästigende Exponate
sind von der Ausstellung ausgeschlossen. Für die Abwicklung derartiger
Geschäfte ist der Partner allein verantwortlich. Der Veranstalter
kann hierfür in keiner Weise Garantien oder Verantwortung übernehmen.
12. BEWACHUNG | HAUSORDNUNG | HAUSRECHT
12.1 Angesicht der Vielzahl, der sich bei einer Veranstaltung auf dem
Gelände befindlichen Personen kann der Veranstalter in keinem Falle
eine Gewähr für eine lückenlose Bewachung und Kontrolle übernehmen.
12.2 Der Partner hat in jedem Falle selbst für die Bewachung seines Standes
und seines Ausstellungsgutes zu sorgen. Entsprechendes Wachpersonal
kann vom Partner nur nach Absprache mit dem Veranstalter und nur
bei der von dieser zugelassenen Wachfirma beantragt und beauftragt
werden. Der Veranstalter übernimmt für die Wachen keinerlei Haftung.
Die Kosten trägt der Partner.
12.3 Es wird empfohlen eine Diebstahlversicherung abzuschließen.
12.4 Der Veranstalter übt auf der gesamten Veranstaltungsfläche während
der Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht
aus. Der Veranstalter ist berechtigt, in Ausübung des Hausrechts
Weisungen an den Partner zu erteilen.
12.5 Der Partner und seine Erfüllungsgehilfen sowie von dem Partner
beschäftigte Personen dürfen das Gelände der Ausstellungsflächen erst
eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung betreten und haben das Gelände
spätestens eine Stunde nach Ende der Öffnungszeit der Veranstaltung zu
verlassen. Eine Übernachtung auf dem Gelände ist nicht gestattet.
12.6 Das Mitbringen von Tieren auf das Gelände der Ausstellungsflächen
ist nicht gestattet. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren erhalten keinen
Zutritt zur Veranstaltung.
13. VORBEHALTE
13.1 Vorschriften und Richtlinien des Gastgeberlandes haben jederzeit
Vorrang gegenüber diesen Teilnahmebedingungen.
13.2 Sollten durch diesen Vorrang oder aus anderen Gründen die vorliegenden
Teilnahmebedingungen in einzelnen Punkten außer Kraft treten,
bleiben die dadurch nicht berührten Punkte in vollem Umfang gültig.
13.3 Ergänzend gelten die Sicherheitsbestimmungen des Veranstaltungsortes
sowie die Standbaubestimmungen des Veranstalters bzw. der Partneragentur
des Veranstalters in der zum Zeitpunkt der Veranstaltung jeweils
gültigen Fassung. Aus den Sicherheitsbestimmungen ergeben sich
insbesondere technische Anforderungen an die Standbausicherheit, die
Prüfung der Standbausicherheit sowie des Brandschutzes. Ggf. ist eine
Prüfung der Standbausicherheit durch den Geländebetreiber notwendig.
Hierdurch können dem Partner weitere Kosten entstehen.
13.4 Der Partner hat sich ebenfalls über alle sicherheitsrechtlichen
Vorschriften, insbesondere auch im Hinblick auf das Ausstellungsgut, zu
informieren und diese zu beachten.
13.5 Für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch den Betrieb ausgestellter
Maschinen, Apparate, Geräte usw. entsteht, haftet der Partner.
13.6 Der Veranstalter behält sich vor, die vorläufigen Flächenpläne bis
zum Veranstaltungsbeginn abzuändern.
13.7 Der Veranstalter ist berechtigt, den Titel der Ausstellung nach eigenem
Ermessen zu verändern.
13.8 Unbeschadet allfälliger vom Partner vorgelegter Tests, Atteste etc.
behält sich der Veranstalter ausdrücklich vor, Partner und deren Mitarbeitern
den Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu verwehren, wenn diese
Symptome einer Covid-19 Infektion oder ähnlichem, insbesondere Fieber,
Erkrankungen der Atemwege, etc. aufweisen.
13.9 Der Partner nimmt darüber hinaus ausdrücklich zur Kenntnis, dass
sich aufgrund behördlicher oder anderer Vorgaben die Voraussetzungen
sowie allfälligen Auflagen für die Teilnahme an der Veranstaltung laufend
verändern können. Der Veranstalter wird sich bemühen, über die
von den Behörden vorgeschriebenen Auflagen für einen Besuch der
Veranstaltung, insbesondere das allfällige Erfordernis des Nachweises
von Impfungen, einer durchgemachten Erkrankung, Tests, das Tragen
von Mund-Nasen-Schutz etc. laufend auf seiner Webseite zu informieren.
Ungeachtet dessen erklärt der Partner, dass er sich laufend über
die einschlägigen Vorgaben informieren wird. Der Partner verpflichtet
sich demnach dazu, selbstständig und auf eigene Kosten dafür Sorge
zu tragen, dass er die an den Tagen der Veranstaltung für den Einlass
zum Veranstaltungsgelände vorgeschriebenen behördlichen Auflagen
und Voraussetzungen, insbesondere Nachweise über Impfungen, Tests,
durchgemachte Erkrankungen, etc. erfüllt. Ebenso wird der Aussteller für
allfällige Schutzvorkehrungen (Mund-Nasen-Schutz) selbst Sorge tragen.
Der Partner nimmt zur Kenntnis, dass der Veranstalter im Fall der Nichterfüllung
der jeweils geltenden Auflagen verpflichtet ist, ihm den Zutritt
zu verwehren. Für diesen Fall kommt es zu keiner Erstattung des verrechneten
Betrages.
13.10 Der Veranstalter übernimmt keine Haftung im Falle von Ansteckungen
bzw. daraus resultierenden Folgeschäden. Ausgenommen hiervon
sind Ansteckungen, welche auf grob fahrlässiges Verhalten von Personal,
das vom Veranstalter eingesetzt wird, zurückzuführen sind. Die Teilnahme
an der Veranstaltung sowie der Aufenthalt in den Veranstaltungsräumlichkeiten
erfolgen auf eigene Gefahr und eigenes Risiko.
14. VERANSTALTUNGSAUSFALL | VERANSTALTUNGSVERSCHIEBUNG |
VERANSTALTUNGSVERKÜRZUNG
14.1 Ist die Durchführung der Veranstaltung durch ein unvorhergesehenes
Ereignis ganz oder teilweise nicht durchführbar, oder kann diese
nicht in der Art wie vorgesehen durchgeführt werden, insbesondere
aufgrund von Terroranschlägen / Warnungen, Naturkatastrophen, Epidemien,
Pandemien, behördlicher Empfehlungen oder Anordnungen,
angeordneter Räumung oder Stilllegung, Schäden am Veranstaltungsort
oder der Zufahrt, baulicher Veränderungen seitens des Vermieters oder
sonstigen Gründen bzw. höherer Gewalt, ist der Veranstalter berechtigt,
von dem Vertrag zurückzutreten, die Veranstaltung abzusagen, zu verschieben,
zu verkürzen und / oder nur in Teilen durchzuführen. Hierüber
hat der Veranstalter den Aussteller rechtzeitig zu unterrichten.
14.2 Ausdrücklich als vereinbart gilt, dass das Recht des Veranstalters,
die Veranstaltung abzusagen und zu verschieben nicht auf Fälle
beschränkt bleibt, in denen die Veranstaltung behördlich untersagt oder
durch die Durchführung durch behördliche Maßnahmen erschwert
wird. Das Recht zur Verschiebung bzw. Absage kommt dem Veranstalter
insbesondere auch dann zu, wenn aufgrund sonstiger Umstände (insbesondere
gesunkenem Kundeninteresse oder Verunsicherung potenzieller
Kunden infolge herrschender Pandemien) mit einem so geringen
Besucheraufkommen gerechnet werden muss, dass die Veranstaltung
kein wirtschaftlich positives Ergebnis erzielen wird. Die Beurteilung des
Vorliegens dieser Umstände obliegt ausschließlich dem Veranstalter.
14.3 Ein wie immer gearteter Ersatzanspruch des Ausstellers über die
in diesem Punkte geregelten Ansprüche hinaus, die dem Partner durch
eine Verschiebung oder gänzliche Absage der Veranstaltung entstehen,
wird einvernehmlich ausgeschlossen. Dies umfasst insbesondere aber
nicht ausschließlich den Ersatz entgangener Gewinne, frustrierter Aufwendungen
und Werbekosten etc.
14.4 Sollte die Veranstaltung auf Grund einer der unter 14.1. bzw. 14.2
genannten oder ähnlichen Gründen vom Veranstalter – ohne Nennung
eines Ersatztermins oder Nennung eines Ersatztermins, welcher mehr als
180 Tage nach dem ursprünglich geplanten Veranstaltungstermin liegt –
abgesagt werden, so steht dem Partner innerhalb von 14 Tage nach Mitteilung
des Veranstalters ein kostenloses Rücktritts-/Kündigungsrecht
zu, womit sich der Veranstalter gleichsam verpflichtet dem Partner eventuell
geleistete Vorauszahlung innerhalb von 14 Tagen rückzuerstatten.
14.5 Sollte die Veranstaltung auf Grund einer der unter 14.1. genannten
oder ähnlichen Gründen nur verkürzt durchgeführt werden können,
so steht dem Veranstalter den auf den erbrachten Teil der Leistungen
entfallenden Anteil der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung
zzgl. 25% für allgemeine Setup- & Marketingkosten zu.
14.6 In allen Fällen eines Veranstaltungsausfalls, einer Veranstaltungsverschiebung
oder Veranstaltungsverkürzung sind jegliche Schadensersatzansprüche
des Ausstellers oder dessen Lieferanten, Dienstleister,
Unteraussteller etc. gegenüber dem Veranstalter ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Partner hat den Veranstalter von allen eventuellen
Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
15. FOTOGRAFIEREN, FILMEN, VIDEOAUFNAHMEN UND ZEICHNEN
15.1 Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Filmund
Videoaufnahmen vom Kongressgeschehen, den Ständen und den
Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und diese für Werbung oder
allgemeine Presseveröffentlichungen, dies sowohl in Druckwerken als
auch im Internet (Homepage, Social-Media etc.) zu verwenden.
15.2 Der Partner erteilt seine ausdrückliche Zustimmung und beauftragt
den Veranstalter als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art 28 DSGVO,
dass Aufnahmen vom Veranstalter verarbeitet (erstellt, gespeichert,
organisiert, geordnet, bearbeitet, ausgelesen, abgefragt, veröffentlicht,
vervielfältigt und verbreitet) werden dürfen. Der Partner verzichtet diesbezüglich
auf alle Einwendungen bezüglich gewerblicher Schutzrechte,
insbesondere auf Urheberrechte, Rechte aus dem Bildnisschutz oder auf
Rechte in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb, soweit es sich nicht
um unverzichtbare (Persönlichkeits-)Rechte handelt. Der Partner verpflichtet
sich ferner, diese Ermächtigung Angestellten oder sonstigen
Vertragspartnern zu überbinden und den Veranstalter hinsichtlich allfälliger
Ansprüche dieser Personen wegen Verletzung von Urheberrechten
oder Rechten am eigenen Bild wegen nicht erteilter oder nachträglich
widerrufener Einwilligung vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
15.3 Foto- und Videoaufnahmen für gewerbliche Zwecke des Partners
sind untersagt, dies gilt insbesondere für durch den Veranstalter durchgeführte
Vorführungen auf den jeweiligen Bühnen.
16. DATENSCHUTZ
16.1 Der Partner erteilt dem Veranstalter ausdrücklich die Einwilligung
zur Verarbeitung und Weitergabe notweniger Daten im Zusammenhang
der Vorbereitung, Durchführung und Fakturierung der Veranstaltung an
die Partneragentur Artlife GmbH.
16.2. Sämtliche Mitarbeiter / Auftragsverarbeiter / Vertriebspartner sind
vertraglich dazu verpflichtet, Ihre Daten vertraulich zu behandeln und nur
im Rahmen der Leistungserbringung zu verarbeiten.
17. JUGENDSCHUTZGESETZ
17.1 Der Partner ist verpflichtet, das Jugendschutzgesetz einzuhalten.
Dem Partner ist es strengstens untersagt, alkoholische Getränke an
Jugendliche auszuschenken bzw. ihnen diese – auch durch Dritte – zugänglich
zu machen. Teilnehmer, welche ihr 18. Lebensjahr noch nicht
erreicht haben, werden vom Veranstalter durch ein spezielles rosafarbenes
„TALENT“ Armband gekennzeichnet. Der Partner bzw. seine Mitarbeiter
müssen strengstes darauf achten, dass ausnahmslos nur Teilnehmer
mit normalen Stoffarmbändern, auf welchen das Rolling Pin-Logo
ersichtlich ist, in den Genuss von alkoholischen Getränken kommen.
Im Falle eines Verstoßes haftet der Partner vollumfänglich. Der Veranstalter
hat bei Zuwiderhandeln auch das Recht den Stand des Partners
auf dessen Kosten und mit sofortiger Wirkung schließen und räumen zu
lassen sowie alle teilnehmenden Repräsentanten des Partners von der
Veranstaltung zu verweisen.
18. SCHLUSSBESTIMMUNG
18.1 Mit der Anmeldung zur Teilnahme erkennt der Aussteller die vorliegenden
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sowie „Technische
Richtlinien“ und die „Hausordnung zum Veranstaltungsort“ als in allen
Teilen rechtsverbindlich an.
18.2 Abweichungen von diesen Bedingungen, Nebenabreden, zusätzliche
Vereinbarungen, Sondergenehmigungen oder Regelungen anderer
Art bedürfen ihrer Wirksamkeit ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung
durch die Geschäftsführung des Veranstalters.
18.3 Ansprüche des Partners gegen den Veranstalter sind innerhalb von
zwei Tagen nach dem Ende der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem
Veranstalter geltend zu machen, da der Abbau der RPC danach beendet,
die Halle geräumt und alle Rekonstruktionen nicht mehr möglich sind.
18.4 Alle Ansprüche des Partners gegenüber dem Veranstalter verjähren
innerhalb von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des
Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt. Aus vorhergehenden
Veranstaltungen bzw. Verträgen sind keine Rechte ableitbar.
18.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht
die Wirksamkeit der restlichen Bedingungen. Der Vertrag bleibt daher
auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte in den verbleibenden Bedingungen
verbindlich. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen
Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die
dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
Dasselbe gilt für etwaige Lücken dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
18.6 Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Veranstalter steht dem
Partner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zu.
19. GERICHTSSTAND / ANWENDBARES RECHT
19.1 Als Gerichtsstand gilt Graz, Österreich als vereinbart. Es ist ausschließlich
österreichisches Recht unter Ausschluss des Internationalen
Privatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar.
Stand November 2024